Riester-Rentenvertrag – Urteil des Bundesgerichtshof zur Klausel im Riester Vertrag

Riester-Rentenvertrag – erneut hat der Bundesgerichtshof zu einer Klausel im Riester Vertrag ein Urteil gesprochen (Az. XI ZR 290/22). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine umstrittene Klausel in einem Riester-Rentenvertrag einer Sparkasse für unwirksam erklärt. Im Urteil ging es um die Kosten für Abschluss und Vermittlung der privaten Altersvorsorge. Das Urteil kann weitreichende Folgen haben und ähnliche Klauseln in Hunderttausenden Riester-Verträgen könnten unwirksam sein.

Riester-Rentenvertrag - Urteil des Bundesgerichtshof zur Klausel im Riester Vertrag
Riester-Rentenvertrag – Urteil des Bundesgerichtshof zur Klausel im Riester Vertrag

Riester-Rentenvertrag – Urteil Az. XI ZR 290/22

JDC Group informiert über das Urteil des BGH: In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es um eine Passage im Riester-Vertrag, der durch die Sparkasse Günzburg-Krumbach dem Kunden angeboten wurde: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“. Der Kunde erfährt nicht konkret, was die Sparkasse nach Vertragsabschluss vom Sparer verlangt. Die genauen Konditionen erfährt der Kunde erst nach der Unterschrift!

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Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam

Der Bundesgerichtshof schreibt in seiner Presserklärung (*Auszug) zum Urteil vom 21. November 2023 – XI ZR 290/22: „Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögens-gesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist“.

Riester-Rentenvertrag – Klausel im Vertrag

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es sich bei der angefochtenen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, die nicht klar und verständlich ist und dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt. Der Vorsitzende Richter erklärte: „Die Klausel sei für „den durchschnittlichen Verbraucher nicht klar und verständlich“.

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: „Es könnten ähnliche Klauseln in Hunderttausenden Riester-Verträgen auch bei anderen Instituten unwirksam werden“.

Ein Sprecher des Sparkassenverbands DSGV teilte im ZDF mit: „Wir nehmen das Urteil zur Kenntnis, müssen aber für eine Bewertung die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.“ Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken kündigte an, Auswirkungen des Urteils auf dortige Verträge zu prüfen.

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