EFS AG informiert – Gesetzlicher Unfallschutz für Kinder ist lückenhaft: Wer möchte, dass sein Kind auch im Falle eines Unfalles umfassend abgesichert ist, sollte sich aus zwei Gründen nicht auf die gesetzliche Unfallabsicherung verlassen.
EFS AG – Unfallversicherungen Kinder
Die EFS AG bietet umfassende Allfinanzvermittlung mit erstklassigen Produkten von namhaften deutschen und internationalen Produktpartnern aus der Finanzwelt. Zum einen bietet die gesetzliche Unfallversicherung nur bei wenigen Unfallarten einen Versicherungsschutz. Zum anderen reichen die Leistungen für den Fall, dass man Anspruch darauf hat, weder aus um die finanziellen Mehrkosten, die unfallbedingt anfallen können, abzusichern noch um im Erwachsenenalter für ein ausreichendes Einkommen ohne Sozialhilfe zu sorgen.
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei Kindern erstreckt sich üblicherweise nur auf Unfälle, die sich im Kindergarten, in der Krippe, im Hort, in der Kindertagesstätte, in der Schule oder Hochschule oder auf dem Hin- und Rückweg von zu Hause bis dorthin ereignen.
Freizeitunfälle – nicht gesetzlich unfallversichert
Die statistisch häufigsten Unfälle, nämlich die Freizeitunfälle, sind nicht gesetzlich unfallversichert. Ebenfalls keinen gesetzlichen Unfallschutz gibt es für private Tätigkeiten im Rahmen eines Kindergarten- oder Schulbesuchs, beispielsweise wenn ein Schüler den direkten Schulweg verlässt, um einkaufen zu gehen.
Doch selbst, wenn für ein Unglück ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, sind die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gerade bei schweren Unfällen unzureichend.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Um einem Kind eine allgemeine Schulbildung und eine angemessene Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, werden nach einem versicherten Unfall von der gesetzlichen Unfallversicherung die dazu notwendigen Kosten für medizinische Behandlungen und Reha-Maßnahmen übernommen. Sind jedoch die Unfallverletzungen so schwer, dass das Kind gesundheitlich eingeschränkt ist und deswegen auch 26 Wochen nach dem Versicherungsfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent besteht, hat es Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente.
Die Höhe dieser Rente richtet sich jedoch nicht nach dem tatsächlichen Bedarf. Sie richtet sich bei Kindern und Jugendlichen gemäß den Paragrafen 56 und 85 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) nach dem von einem medizinischen Gutachter festgestellten unfallbedingten Grad der Erwerbsminderung und einem gesetzlich festgelegten Jahresarbeitsverdienst (JAV), dem Mindest-JAV. Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit berechnet sich die Höhe der sogenannten Vollrente der gesetzlichen Unfallversicherung aus maximal zwei Drittel des JAV.
Übersicht Verletztenrenten
Im Webportal des DGUV ist je eine Übersicht der möglichen Verletztenrenten gestaffelt nach Alter und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für Kinder und Jugendliche in West- und Ostdeutschland im PDF-Format online abrufbar. Ist ein Kind mindestens 20 Prozent, aber weniger als 100 Prozent erwerbsgemindert, wird eine Teilrente bezahlt. Die Teilrente errechnet sich aus dem Grad der Erwerbsminderung und der Vollrente.
Gesetzliche Unfallrente berechnet sich nach festen Vorgaben
Der für die Rentenberechnung zugrunde liegende Mindest-JAV hängt von der Bezugsgröße – einem Wert der Sozialversicherung, der auf Grundlage des Durchschnittsentgeltes der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr berechnet wird – und dem Alter des Kindes ab. Für 2022 liegt die monatliche Bezugsgröße in den alten Bundesländern bei 3.290,00 Euro und in den neuen Bundesländern bei 3.150,00 Euro.
Gemäß Paragraf 85 SGB VII beträgt der JAV für die Rentenberechnung der gesetzlichen Unfallversicherung für Kinder unter sechs Jahren 25 Prozent der Bezugsgröße und für 6 bis 14-jährige Kinder sind es 33 1/3 Prozent der Bezugsgröße.
Bei den 15- bis 17-jährigen Kindern gilt ein Mindest-JAV von 40 Prozent der Bezugsgröße. Bei 18- bis unter 25-Jährigen entspricht der vorgegebene Mindest-JAV 60 Prozent der Bezugsgröße, bei 25- bis unter 30-Jährigen sind es 75 Prozent der Bezugsgröße und bei ab 30-Jährigen 100 Prozent der Bezugsgröße.
Unterschiedliche Unfallrentenhöhe je nach Alter
Ein unter sechsjähriges Kind erhält in Westdeutschland bei einer dauerhaften 100-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen versicherten Unfall maximal eine monatliche gesetzliche Unfallrente von aktuell 548,33 Euro in West- und 525,00 Euro in Ostdeutschland. Bei einem 6 bis 14-Jährigen beläuft sich die Vollrente in den alten Bundesländern auf 731,11 Euro und in Ostdeutschland auf 700,00 Euro.
Ist ein Kind zwischen 15 und unter 18 Jahre alt, beträgt die Vollrente in Westdeutschland 877,33 Euro und in den neuen Bundesländern 840,00 Euro, sofern das verunglückte Kind nicht bereits einen Jahresverdienst hatte, der über der Mindest-JAV liegt. Schüler und Studenten ab 18 bis unter 25 Jahren können, sofern ihr bisheriges Einkommen nicht über dem Mindest-JAV lag, mit einer Vollrente von 1.316,00 Euro in West- und 1.260,00 Euro in Ostdeutschland rechnen.
Bei den 25- bis unter 30-jährigen Schüler und Studenten beträgt die Vollrente, berechnet nach der Mindest-JAV, 1.645,00 Euro in West- und 1.575,00 Euro in Ostdeutschland. Ist ein 17-Jähriger nicht zu 100, sondern zu 50 Prozent erwerbsgemindert, beträgt die Verletztenrente in Westdeutschland zum Beispiel 438,67 Euro und in Ostdeutschland 420,00 Euro.
Hohe Einkommensdifferenz bei gesetzlicher Unfallrente
„Bei jüngeren Berechtigten wird der Mindest-JAV bei Erreichen der genannten weiteren Altersstufen jeweils neu festgesetzt“, wie die DGUV betont. Damit steigt die Verletztenrente je nach aktuellem Alter an, wenn sich der versicherte Unfall vor dem 30. Lebensjahr ereignete und das Einkommen des Verunfallten damals unter der Mindest-JAV lag.
Ab dem 30. Lebensjahr erhalten somit Betroffene, die vor dem 30. Geburtstag verunfallten, eine Unfallrente von 2.193,33 Euro in West- und 2.100,00 Euro in Ostdeutschland, wenn diese sich nach dem Mindest-JAV richtet – bei einer vorliegenden Hochschul- oder Fachhochschulreife sind es 20 Prozent mehr.
Zum Vergleich: Das Durchschnitts-Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers ist deutlich höher. Laut Daten des Statistischen Bundesamtes verdiente 2021 ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Schnitt in den alten Bundesländern rund 4.650 Euro und in den neuen Bundesländern etwa 3.635 Euro inklusive Sonderzulagen wie Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld. Die Einkommensdifferenz zur gesetzlichen Unfallrente mit 20, 30 oder 40 Jahren ist damit enorm.
Rundumschutz ist möglich
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet damit weder bei der Art der versicherten Unfälle noch beim Versicherungsumfang einen umfassenden Schutz für Kinder. Die Absicherungslücken wie der fehlende Versicherungsschutz für die meisten Unfälle, aber auch eine unzureichende Rentenleistung – sofern ein gesetzlicher Unfallschutz besteht – lassen sich jedoch mit entsprechenden Lösungen der privaten Versicherungswirtschaft schließen.
So bietet eine private Unfallversicherung einen weltweiten Schutz, der rund um die Uhr gilt, also bei Unfällen in der Schule, im Beruf und auch in der Freizeit. Bei einer privaten Unfallpolice können mögliche Versicherungsleistungen wie eine Kapitalsumme und/oder Rentenzahlung bei Invalidität in einer gewünschten Höhe vereinbart werden. So lässt sich sicherstellen, dass ein unfallbedingt dauerhaft erwerbsunfähiges Kind auch im Erwachsenenalter über ein ausreichend hohes Einkommen verfügt.
Optional können meist weitere Leistungen wie Bergungs- und Suchkosten, ein Krankenhaustagegeld oder kosmetische Operationskosten in der Unfallpolice mitversichert werden. Zudem gibt es auch private Versicherungslösungen, die eine finanzielle Absicherung bei einer eintretenden Invalidität eines Kindes nicht nur infolge eines Unfalles, sondern auch einer Krankheit ermöglichen.